KW 40 / 2026 · Ausgabe vom 04.10.2026
Die Erklärung zur Barrierefreiheit – was drinstehen muss
Jede öffentliche Stelle muss auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Für Websites gilt das spätestens seit dem 23. September 2020 (EU-Richtlinie 2016/2102, umgesetzt im Gleichstellungsrecht der Länder). Bei unseren Prüfungen fehlt sie auffallend oft – oder sie steht da, ist aber unvollständig.
Drei Angaben sind Pflicht
- Stand der Vereinbarkeit: Ist die Seite vollständig, teilweise oder nicht barrierefrei? Und wenn nicht: welche Inhalte nicht, und warum.
- Ein Meldeweg: eine E-Mail-Adresse oder ein Formular Ihrer Verwaltung, über das jemand eine Barriere melden kann.
- Die Durchsetzungsstelle: an wen man sich wenden kann, wenn auf eine Meldung niemand antwortet. Das ist eine Stelle Ihres Landes – nicht der Datenschutzbeauftragte.
Häufige Fehler
- Die Seite heißt „Barrierefreiheit", enthält aber die Datenschutzerklärung oder einen allgemeinen Text über Bemühungen.
- Es wird das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) genannt. Das gilt für Unternehmen – für Gemeinden gilt das Gleichstellungsrecht ihres Landes.
- Als Kontakt steht nur die Adresse der Durchsetzungsstelle. Dann meldet sich der Betroffene bei der Aufsicht statt bei Ihnen.
Was zu tun ist
Die Erklärung von jeder Seite aus verlinken – am besten in der Fußzeile, neben Impressum und Datenschutz. Den Aufwand bemessen viele zu hoch: Es ist eine Textseite.